Landesverfassungsgericht entscheidet
am 25. Februar 2020 über kommunale Verfassungsbeschwerde:
Landkreise erwarten Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung

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Pressemitteilung

Die Landkreise in Sachsen-Anhalt blicken mit großer Spannung auf die für morgen angekündigte Entscheidung des Landesverfassungsgerichts zur kommunalen Verfassungsbeschwerde gegen das Landesausführungsgesetz zum Unterhaltsvorschussgesetz. Neun Landkreise haben bekanntlich geklagt, weil die Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes zum 1. Juli 2017 dauerhaft Mehrbelastungen von 20 Mio. Euro/Jahr auf kommunaler Ebene auslöst, die vom Land dem Grunde und der Höhe nach bestritten werden.

„Wir hoffen, dass das Landesverfassungsgericht das Konnexitätsprinzip in Artikel 87 Abs. 3 unserer Landesverfassung als festen Bestandteil der kommunalen Selbstverwaltung bestätigt. Danach ist das Land verpflichtet, bei neuen oder geänderten Gesetzen den hierdurch den Kommunen entstehenden finanziellen Aufwand angemessen auszugleichen. Dies ist bei der Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes ausdrücklich nicht erfolgt“, stellt Heinz-Lothar Theel, Geschäftsführendes Präsidialmitglied des Landkreistages Sachsen-Anhalt, heute in Magdeburg fest.

Der Bund hatte mit Zustimmung der Länder zum 1. Juli 2017 die Anspruchsgrundlagen für Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz wesentlich erweitert. In der Folge erhöhte sich die Antragszahl in Sachsen-Anhalt von 16.000 auf 36.000 pro Jahr. Die UVG-Leistungen stiegen von 36 Mio. Euro/Jahr auf über 90 Mio. Euro/Jahr.

Die Entscheidung des Landesverfassungsgerichts ist für Dienstag, den 25. Februar 2020, um 10.00 Uhr im Justizzentrum Anhalt in Dessau-Roßlau angekündigt.  

Pressemitteilung vom 24. Februar 2020 [PDF-Dokument: 95 kB]

24.02.2020